§57a BEGUTACHTUNG
Alle Kraftfahrzeuge sowie Anhänger müssen in Österreich in regelmäßigen Abständen auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie die Umweltverträglichkeit genau überprüft werden. Dies fällt unter die §57a Begutachtung, die hierzulande auch als „Pickerl“ bekannt ist. Die Überprüfung ist gesetzlich vorgeschrieben und muss für die meisten Fahrzeuge einmal im Jahr erneuert werden. Die Faustregel für die Überprüfung von Kfz-Fahrzeugen in Österreich (3-2-1-Regel) lautet: In den ersten drei Jahren einer Neuzulassung braucht man kein Pickerl zu machen . Nach der ersten 57a Begutachtung ist erst zwei Jahre später wieder daran zu denken und ab dem fünften Jahr nach Erstzulassung, muss das Fahrzeug einmal jährlich überprüft werden. Für historische Fahrzeuge (Oldtimer) gilt die Zwei-Jahres-Regelung. Ausgenommen sind Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge. Für die gilt eine jährliche Überprüfung ab der Erstzulassung.
Was wird bei der § 57a Begutachtung überprüft?
Bei der Überprüfung wird einerseits auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit geachtet und andererseits darauf, dass das Fahrzeug auch umweltverträglich ist. Darunter fällt eine genaue Kontrolle bei Lärm, Rauch oder schädlicher Luftverschmutzung . Die Grenzwerte dürfen hier nicht überschritten werden, andernfalls bekommt man keinen positiven Bescheid.
Folgende Prüfelemente der Pickerl 57a Begutachtung sind vom Gesetzgeber vorgeschrieben:
- Achsen, Aufhängung, Reifen und Räder
- Sicherheitseinrichtungen
- Vorgeschriebene Ausstattung
- Abgaswerte
- Beleuchtung
- Scheiben
- Fahrgestell und Karosserie
- Motor
- Bremsanlagen
- Lenkung
- Elektrische Systeme
Welche Fahrzeuge müssen zur Überprüfung?
Die Begutachtung gilt für folgende Fahrzeuge: Pkw, Kombi bis 3,5t und Lkw bis 3,5t, Ausgleichskraftfahrzeuge Pkw, Mopedcars, Motorräder, Mopeds, Anhänger, Zugmaschinen sowie Wohnmobile, Wohnwagen und Anhänger.
Von der Paragraph 57a Regelung sind folgende Fahrzeuge ausgenommen:
- Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf
- Zugmaschinen unter 25 km/h Bauartgeschwindigkeit
- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren unter 30 km/h Bauartgeschwindigkeit
- Motorkarren unter 25 km/h Bauartgeschwindigkeit
Denken Sie auch daran, das Gutachten aufzubewahren, so kann es bei Verkauf an den neuen Eigentümer übergeben werden. Folgende rechtliche Grundlagen gelten für die Pickerl 57a Begutachtung: §57a Kraftfahrgesetz (KFG) und Prüf- und Begutachtungsgesetz (PBStV).
Paragraph 57a Überprüfung bei Auto Diepold
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Wie lange kann man das Pickerl überziehen?
Grundsätzlich gilt hier Folgendes: Wann genau Sie einen Pickerl-Termin vereinbaren sollen, richtet sich nach dem Monat der Erstzulassung. In Österreich gibt es hierfür einen Zeitraum von sechs Monaten, d.h. es ist bereits möglich, das Fahrzeug einen Monat vor Fälligkeit und bis zu vier Monate danach überprüfen zu lassen. Der Zeitraum ist abhängig von der Erstzulassung. Wenn Sie während der Toleranzfrist im Ausland unterwegs sind, denken Sie daran, dass diese Fristen länderspezifisch gelten. Überprüfen Sie daher vor Reiseantritt die Gültigkeit Ihre Begutachtungsplakette. Seit der gesetzlichen Änderung, die mit Mai 2018 in Kraft getreten ist, gelten für einige Fahrzeugklassen andere Überprüfungsfristen.
Wir informieren Sie gerne darüber. Kommen Sie zu einem Beratungsgespräch an einen unserer Standorte in der Hochsteiermark oder rufen Sie uns an.


Mängel bei der Pickerl 57a Begutachtung
Nach der Überprüfung bekommen Sie einen detaillierten Bericht mit allen Mängeln, die Ihr Fahrzeug aufweist. Diese werden anhand des Mängelkatalogs geprüft und festgelegt. Folgende Mängel werden bei der Pickerl 57a unterschieden:
Leichter Mangel
Die Mängel beeinträchtigen nicht und das Pickerl wird ausgestellt. Trotzdem sollten die genannten Mängel behoben werden, da sich diese längerfristig auf den Zustand des Fahrzeuges auswirken können.
Schwerer Mangel
Die Mängel beeinträchtigen stark und das Pickerl wird erst nach der Reparatur dieser ausgestellt. Eine vereinfachte Nachprüfung nach Behebung kann hier zur Anwendung kommen.
Vorschriftsmangel
Das Fahrzeug befindet sich nicht in vorschriftskonformem Zustand. Hier bekommt man das Pickerl erst, wenn alle Bauteile oder Zubauten, die dem Fahrzeug entsprechen sollten, auch ordnungsgemäß vorhanden sind.
Gefahr in Verzug
Der Mangel beeinträchtigt stark und muss umgehend repariert werden. Hier kann es sogar dazu kommen, dass eine Weiterfahrt erst dann möglich ist, wenn der Mangel behoben ist und keine unmittelbare Gefährdung der Verkehrssicherheit mehr darstellt.